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Änderungen für freie Dienstverhältnisse

Stand 17/10/2025

 

Mit 1. Jänner 2026 treten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die die Vertragsbedingungen freier Dienstnehmer:innen grundlegend verändern werden. Vorgesehen sind insbesondere einheitliche Kündigungsfristen und -termine. Überdies können in den Kollektivverträgen auch noch weitere Arbeitsbedingungen für freie Dienstnehmer:innen geregelt werden. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über die geplanten Änderungen.

 

1. Kündigungsbestimmungen

 

1.1. Ab 1. Jänner 2026 gelten für freie Dienstverträge folgende gesetzliche Kündigungsfristen (§ 1159 Abs 6 ABGB):

 

  • 4 Wochen im ersten Vertragsjahr

 

  • 6 Wochen ab dem zweiten Vertragsjahr

 

Als Kündigungstermin gilt von Gesetz wegen der 15. oder das Monatsende. Zulässig ist außerdem die Vereinbarung einer Probezeit von einem Monat, während der das Dienstverhältnis jederzeit von beiden Seiten aufgelöst werden kann.

 

1.2. Diese Bestimmungen sind einseitig zwingend und können vertraglich nicht zu Ungunsten der freien Dienstnehmer:innen abgeändert werden.

 

1.3. Die Kündigungsbestimmungen gelten grundsätzlich für alle freien Dienstnehmer:innen ab 1.1.2026. Befindet sich aber mit Ablauf des 31.12.2025 in einem bereits bestehenden freien Dienstvertrag eine abweichende Kündigungsregelung (auch mit kürzeren Fristen), behält diese weiterhin ihre Gültigkeit.

 

2. Einbindung in Kollektivverträge

 

2.1. Das Gesetz (§ 1 Abs 1 Z 2 ArbVG) eröffnet weiters die Möglichkeit, freie Dienstnehmer:innen künftig in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen aufzunehmen. Dadurch können – je nach Ausgestaltung – weitere zwingende Rechte und Pflichten freier Dienstnehmer:innen, etwa in Bezug auf Entgelt oder andere Arbeitsbedingungen, festgelegt werden.

 

2.2. Die konkrete Umsetzung hängt von den jeweiligen Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien ab. Bestehende Kollektivverträge erstrecken sich nicht automatisch auch auf freie Dienstnehmer:innen. Vielmehr müssten diese nach dem 1.1.2026 ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge aufgenommen werden.

 

3. Empfehlungen für die Praxis

 

  • Bestehen derzeit Verträge mit freien Dienstnehmer:innen oder werden solche noch vor dem 31.12.2025 abgeschlossen, könnten noch abweichende (kürzere) Kündigungsmodalitäten vereinbart
  • Bei freien Dienstverträgen, die nach dem 1.1.2026 abgeschlossen werden, müssen künftig die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine beachtet werden.
  • Ob und in welchem Umfang freie Dienstnehmer:innen von konkreten Branchen-Kollektivverträgen erfasst werden, bleibt abzuwarten und hängt von den kommenden Sozialpartnerverhandlungen ab. Die jeweils fachlich anwendbaren Kollektivverträge sollten bei Neuabschlüssen ab dem Jahr 2026 in dieser Hinsicht überprüft und allenfalls auf freie Dienstverhältnisse angewandt

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung rechtskonformer freier Dienstverträge. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich wie immer gerne zur Verfügung.

 

 

Judith Morgenstern | Remo Sacherer
& das MOSA-Arbeitsrechtsteam

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

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