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Aktuelle Corona-News

Stand 01/07/2021

 

Mit der 2. COVID-19-Öffnungsverorndung treten ab 01.07.2021 weitgehende Erleichterungen in Bezug auf die Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Betroffen von den „Öffnungsschritten“ sind zahlreiche Bereiche. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen in Bezug auf den Arbeitsplatz zusammengefasst.

 

1. Lockerungen der Schutzmaßnahmen

 

Am Arbeitsplatz muss – mit wenigen Ausnahmen – künftig kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. Auch der verpflichtende 3G-Nachweis sowie die 1-Meter-Abstandsregel (vor der letzten Öffnung waren es noch 2 Meter) entfallen.

 

Lediglich folgende Berufsgruppen sind weiterhin zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (keine FFP2-Maske) in geschlossenen Räumen verpflichtet:

 

  • Lehrer im Kontakt mit Schülern;
  • Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (zB im Einzelhandel, in der Gastronomie);
  • Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und -gerichten tätig sind.

 

Kann durch sonstige geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Trennwände, das Infektionsrisiko minimiert werden, muss auch in diesen Bereichen kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. Ebenso entfällt die Masken-Pflicht in diesen Bereichen, wenn sowohl Arbeitnehmer als auch Kunden, Schüler oder Parteien einen 3-G Nachweis erbringen (siehe hierzu Newsletter vom 18.05.2021).

 

Nach der aktuellen Verordnung können mit den Arbeitnehmern auch strengere Maßnahmen (wie etwa das Tragen einer FFP2-Maske) vereinbart werden. Aus unserer Sicht ist es aber für Arbeitgeber auch möglich, strengere Maßnahmen entweder einseitig anzuordnen oder durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Dies, solange es im Rahmen der Fürsorgepflicht oder sonstiger Schutz- und Sorgfaltspflichten geboten ist, dadurch andere Arbeitnehmer oder Dritte (wie zB Kunden, Geschäftspartner) vor einer Infektion zu schützen.

 

2. Sonderregelungen für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten sowie sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

 

Mitarbeiter dürfen die oben genannten Pflege- bzw Gesundheitseinrichtungen grundsätzlich nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis erbringen. Im Falle von Testungen sind diese alle sieben Tage zu wiederholen.

 

In geschlossenen Räumen ist verpflichtend ein (einfacher) Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist die Testung älter als 7 Tage, so müssen die Mitarbeiter bei Kontakt zu Bewohnern bzw Patienten eine FFP2-Maske tragen.

 

Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen eine auswärtige Arbeitsstelle nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorlegen und bei Kontakt mit Kunden einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Besteht der 3G-Nachweis in einem negativen Test, ist dieser alle 7 Tage zu erneuern. Ist der Test abgelaufen, so muss bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske getragen werden.

 

3. COVID-19-Präventionskonzept

 

Künftig sind – unter anderem – Betreiber folgender Betriebsstätten zum Erstellen eines COVID-19-Präventionskonzeptes sowie der Bestellung eines COVID-19-Beauftragten verpflichtet:

 

  • Inhaber von Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern;
  • Betreiber eines Gastgewerbes (sämtlicher Arten);
  • Betreiber eines Beherbergungsbetriebes;
  • Betreiber von Sportstätten;
  • Betreiber von Kultur- und Freizeiteinrichtungen;
  • Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

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