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3G-Pflicht am Arbeitsplatz

 

Stand 28/10/2021

 

Die 3. COVID-Maßnahmenverordnung bringt ab 1.11.2021 (mit Übergangsfrist bis 14.11.2021) eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Wir informieren Sie darüber, was das für Arbeitgeber bedeutet.

 

 

1. 3G-Nachweis am Arbeitsplatz

 

Die neue Verordnung sieht vor, dass für das Betreten von Arbeitsorten mit der Möglichkeit eines physischen Kontakts zu anderen Personen (egal ob Kunden oder Kollegen) ein verpflichtender 3G-Nachweis erbracht werden muss. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Inhaber bzw Betreiber solcher Arbeitsorte. Physischer Kontakt bedeutet dabei nicht nur die Teilnahme an längeren Besprechungen oder der Aufenthalt von mehreren Arbeitnehmern in gemeinsam genutzten Büros, sondern genügt hierfür bereits zB ein möglicher (auch flüchtiger) Kontakt mit einem Kollegen am Gang oder in Gemeinschaftsräumen.

 

Personen, bei denen ein solcher Kontakt nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann, dürfen den Arbeitsort daher zukünftig nicht ohne einen entsprechendem 3G-Nachweis betreten und müssen diesen während ihres gesamten Aufenthaltes im Betrieb bereithalten (vgl § 9 3. COVID-19-MV).

 

Eine Ausnahme von der 3G-Nachweispflicht besteht grundsätzlich nur für Personen, die pro Tag höchstens zwei physische Kontakte haben, die maximal 15 Minuten dauern und im Freien stattfinden (zB LKW-Fahrer, der alleine im Fahrzeug fährt).

 

Als 3G-Nachweis gilt:

 

Getestet:
  • negativer Antigentest – weniger als 24 Stunden alt
  • negativer PCR-Test – weniger als 72 Stunden alt
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper – nicht älter als 90 Tage

 

Genesen:
  • Absonderungsbescheid, Genesungszertifikat oder ärztliche Bestätigung – nicht älter als 180 Tage ab überstandener Infektion

 

Geimpft:
  • Impfzertifikat, Impfpass/E-Impfpass, Impfkärtchen als Nachweis über Erhalt einer zugelassenen COVID-19 Impfung – Gültigkeit variiert je nach Impfstoff für 270 bis 360 Tage grundsätzlich ab der 2. Impfung (davon können aber Ausnahmen abhängig von Impf- und Genesungsstatus bestehen)

 

Bei allen Nachweisen ist deren jeweilige Gültigkeitsdauer zu beachten und vom Arbeitgeber zu überprüfen. Welche Arten von Tests gültig sind, wird nach einem Stufenplan angepasst, der sich an der Anzahl der Hospitalisierungen orientiert. So sind derzeit auch noch sog „Wohnzimmertests“ mit Selbstabnahme gültig. Dies könnte sich aber zeitnahe noch ändern (nächste Stufe: ab dem Überschreiten von 300 belegten Intensivbetten in Österreich).

 

Zu beachten sind auch allfällige zusätzliche (strengere) Regelungen der jeweiligen Bundesländer. In Wien gilt derzeit beispielsweise, dass Orte der beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen wie dem Gastgewerbe oder bei körpernahen Dienstleistern, zusätzlich zu den bundesweiten Regelungen, auch von Arbeitnehmern nur bei Vorlage eines PCR-Tests (kein Antigentest), der nicht älter als 48 Stunden sein darf, eines Impf- oder eines Genesungsnachweises betreten werden dürfen. Es bleibt abzuwarten, ob bzw wie die Bundesländer ihre zusätzlichen Regelungen an die neue 3. COVID-19-MV anpassen werden.

 

Die Neuregelung tritt mit 1.11.2021 in Kraft. Vom 1.11.2021 bis 14.11.2021 gilt aber eine Übergangsfrist, während der der Arbeitsort auch noch ohne 3G-Nachweis betreten werden darf, sofern dabei durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird.

 

Das Ausmaß der Kontrollpflicht des Arbeitgebers richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (zu berücksichtigen sind zB Größe und Struktur des Betriebes sowie Anzahl der Mitarbeiter). Laut Erläuterungen des Gesundheitsministeriums sind von Seiten des Arbeitgebers aber keine durchgehenden Kontrollen erforderlich, sondern werden in der Regel auch stichprobenartige Kontrollen ausreichen. Der Arbeitgeber ist aber jedenfalls verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsort nicht ohne 3G-Nachweis betreten wird. Wir empfehlen daher, abgesehen von den Kontrollen, auch eine pro-aktive Aufklärung der Arbeitnehmer durch Infomails, Aushänge und Schilder in den Eingängen bzw Zufahrtsbereichen des Betriebsgeländes.

 

Zur Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, die zur Vollziehung auch die Polizei oder Sachverständige heranziehen können.

 

 

2. Datenschutzrechtliche Aspekte

 

Das aktuelle COVID-19-Maßnahmengesetz sowie die 3. COVID-Maßnahmenverordnung regeln nun explizit, was der Arbeitgeber an Daten im Zusammenhang mit der Überprüfung der 3G-Nachweise verarbeiten darf (vgl § 1 Abs 5d COVID-19 MG, § 1 Abs 5 3. COVID-19-MV):

 

  • Der Arbeitgeber darf, um die Einhaltung der neuen Regelungen zu gewährleisten, die 3G-Nachweise der Arbeitnehmer überprüfen und somit auch die dafür notwendigen Daten erheben.

 

  • Die 3G-Nachweise und die Daten in diesen Nachweisen dürfen nicht vervielfältigt, aufbewahrt oder sonst verarbeitet werden. Es ist daher abweichend von der bisherigen Praxis und der Rechtsansicht der Datenschutzbehörde ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer nicht erlaubt, beispielsweise die Daten über die Gültigkeitsdauer der vorgelegten Nachweise zu speichern. Es bleibt abzuwarten, wie diese Neuregelung von der Datenschutzbehörde beurteilt wird. Derzeit empfehlen wir, ab 1.11.2021 keine Informationen über den 3G-Status von Arbeitnehmern zu speichern (gleichgültig, ob digital oder analog in einer Liste).

 

 

3. Konsequenzen bei Fehlen des 3G-Nachweises

 

Unsicherheiten bestehen derzeit zum Teil noch bei der Frage, wie mit Arbeitnehmern umzugehen ist, die keinen 3G-Nachweis erbringen. Diese dürfen den Arbeitsort grundsätzlich nicht betreten und sind daher vom Arbeitgeber wieder nach Hause zu schicken. Das Unterbleiben der Arbeitsleistung liegt in diesem Fall in der Sphäre des Arbeitnehmers, weshalb für die Zeit der unterbliebenen Arbeitsleistung auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht.

 

Alternativ könnte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Homeoffice vereinbart werden, für das grundsätzlich kein 3G-Nachweis erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, im Falle des Nichtvorliegens eines 3G-Nachweises im Homeoffice zu arbeiten, besteht unserer Ansicht nach aber nicht.

 

Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich, einen 3G-Nachweise zu erbringen, wird dies (unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles) unserer Ansicht nach einen Kündigungs- bzw auch Entlassungsgrund darstellen.

 

Der Arbeitgeber ist verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass der Arbeitsort von niemandem ohne 3G-Nachweis betreten wird. Bei Verstößen sind Strafen von bis zu EUR 3.600,00 vorgesehen (§ 8 Abs 4 COVID-19 MG). Arbeitnehmern droht bei Nichtbeachtung der neuen Regelung eine Strafe von bis zu EUR 500,00 (§ 8 Abs 2 COVID-19 MG).

 

 

4. Maskenpflicht entfällt

 

Durch die neue Verordnung wird es auch zu einer Erleichterung hinsichtlich der Maskenpflicht kommen. Arbeitnehmer, die den verpflichtenden 3G-Nachweis erbringen, müssen grundsätzlich keine Maske mehr am Arbeitsort tragen. Davon ausgenommen sind aber Alten- und Pflegeheime sowie Spitäler, bei denen trotz des Vorliegens eines 3G-Nachweises weiterhin auch eine Maskenpflicht vorgesehen ist. Für Kunden und Besucher bleiben die derzeitigen Regeln zur Maskenpflicht bestehen. Strengere Regelungen können sich aber durch entsprechende Covid-19- Verordnungen einzelner Bundesländer ergeben.

 

 

5. Strengere Regelungen sind weiterhin möglich

 

In begründeten Fällen ist es für den Arbeitgeber weiterhin möglich, strengere Regelungen sowohl hinsichtlich des Tragens einer Maske als auch hinsichtlich der Vorlage des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzusehen (zB verpflichtender 2,5G-Nachweis).

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

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