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Aktuelle Corona-News

Stand 01/04/2021

 

Ende März 2021 kam es zu weiteren coronabedingten Neuerungen: Das Home Office-Gesetzespaket wurde beschlossen und traten die damit in Verbindung stehenden steuerrechtlichen Neuerungen in Kraft. Die Kurzarbeit sowie die Sonderfreistellung für Schwangere wurden bis 30.06.2021 verlängert. Es gibt neue Rechtsprechung zum Kündigungsschutz bei Kurzarbeit. Außerdem müssen Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern künftig ein Covid-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.

 

1. Home Office-Gesetzespaket beschlossen

 

Das Home Office-Gesetzespaket wurde nun beschlossen und tritt am 01.04.2021 in Kraft. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf kam es lediglich zu geringfügigen Änderungen.

 

Der Arbeitnehmer haftet nun nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – selbst für die Schäden, die dem Arbeitgeber durch Angehörige im Home Office verursacht wurden, sondern kommen nun die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auch jenen Personen unmittelbar zu Gute, die mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt leben. Neu ist auch die Möglichkeit, dass die Vereinbarung zum Home Office eine Befristung oder Kündigungsregelung enthalten kann.

 

Bereits am 25.03.2021 wurde das Steuermaßnahmengesetz kundgemacht. Ergonomische Möbel für das Home Office können als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitnehmer zumindest 26 Tage pro Kalenderjahr im Home Office arbeitet. Die ursprünglich vorgesehenen 42 Mindesttage wurden somit auf 26 Tage reduziert.

 

Am 18.02.2021 berichteten wir bereits ausführlich über das Gesetzesvorhaben:

 

https://www.mo-sa-arbeitsrecht.at/home-office-gesetzespaket-in-begutachtung/

 

2. Kein individueller Kündigungsschutz durch Kurzarbeit

 

Strittig ist, ob im Falle von Kurzarbeit einzelnen Arbeitnehmern ein individueller Kündigungsschutz zukommt. Der überwiegende Teil der Lehre verneint den individuellen Kündigungsschutz. Mit der Entscheidung des OLG Linz vom 10.02.2021, 12 Ra 6/21w, wurde diese Rechtsansicht nun bestätigt.

 

Das OLG Linz begründet seine Entscheidung damit, dass weder aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Kurzarbeit noch aus der Sozialpartnervereinbarung ein individueller Kündigungsschutz für den einzelnen Arbeitnehmer ableitbar sei. Eine während der Kurzarbeit ausgesprochene Kündigung ist daher nach Ansicht des OLG Linz selbst dann rechtswirksam, wenn die diesbezüglichen Kündigungsbeschränkungen der Sozialpartnervereinbarung nicht beachtet werden. Eine Kündigung während der Kurzarbeit könne aber unter Umständen zu Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe führen. Das Verfahren betraf die Kurzarbeit der Phasen I und II, wird jedoch auch für die Phasen III und IV gleichermaßen gelten.

 

Der Fall liegt nun beim Obersten Gerichtshof, der die Letztentscheidung zu dieser Frage zu treffen hat.

 

3. Kurzarbeit Phase IV

 

Durch die am 24.03.2021 kundgemachte Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes wurde die coronabedingte Kurzarbeit bis 30.06.2021 verlängert. Für die vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 geltende Kurzarbeit Phase IV haben die Sozialpartner bereits eine neue Sozialpartnervereinbarung geschlossen. Die entsprechende Bundesrichtlinie für die Phase IV wurde vom AMS noch nicht veröffentlicht.

 

Die wichtigsten Eckpunkte gemäß der Sozialpartnervereinbarung sind:

 

  • Je nach Bruttogehalt werden 80 – 90 Prozent des Nettogehaltes ersetzt.
  • Die Arbeitszeit kann bis auf 30 Prozent gekürzt werden.
  • Eine Reduktion auf mehr als 30 Prozent ist möglich, wenn eine Branche von behördlichen Schließungen betroffen ist.
  • Weiterbildung während der Kurzarbeit wird gefördert. Personalkosten während einer Weiterbildung sollen nach derzeitigen Informationen zu 100 Prozent, Sachkosten zu 60 Prozent ersetzt werden.
  • Unternehmen, die vom Lockdown betroffen sind, brauchen keine Bestätigung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch einen Steuerberater.

 

4. Covid-19-Präventionskonzept für Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern

 

Mit der 4. Novelle der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 111/2021) wurde für Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern ab 01.04.2021 die Verpflichtung geschaffen, ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses Konzept hat insbesondere nachfolgende Punkte zu enthalten bzw muss der Betreiber für deren Umsetzung folgende Maßnahmen treffen:

 

  • spezifische Hygienevorgaben,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  • Risikoanalyse,
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
  • Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.

 

5. Sonderfreistellung für Schwangere verlängert

 

Am 24.03.2021 wurde die Sonderfreistellung für Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche bis 30.06.2021 verlängert.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
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