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Generalkollektivvertrag Corona Test & neue Notmaßnahmenverordnung

Stand 29/01/2021

 

Nach intensiver medialer Berichterstattung wurde der angekündigte „Generalkollektivvertrag Corona-Test“ nun veröffentlicht. Er gilt vorerst bis 31.08.2021. Gleichzeitig trat die 3. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Diese sieht eine Verschärfung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vor.

 

1. Verschärfung der Bestimmungen am Arbeitsplatz

 

Anders als in anderen europäischen Ländern gibt es in Österreich weiterhin keine Home Office Pflicht. Die aktuelle 3. COVID-19-NotMV sieht vor, dass „vorzugsweise“ im Home Office gearbeitet werden soll. Ein einseitiges Anordnen durch den Arbeitgeber ist jedoch ausgeschlossen. Home Office muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden. Eine Ausnahme besteht unserer Ansicht nach für Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche (§ 3a MSchG). Um die schwangere Dienstnehmerin vor einer Infektion zu schützen, kann vom Arbeitgeber einseitig Home Office angeordnet werden.

 

Wenn Arbeitnehmer nicht im Home Office arbeiten können, etwa weil dies aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist, oder kein Einvernehmen darüber getroffen wurde, so sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

 

  • Abstand von zwei Metern zu anderen Mitarbeitern und
  • das Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes.

 

Ist der physische Kontakt zwischen den Arbeitnehmern ausgeschlossen, etwa weil eine Person in einem Einzelbüro sitzt, so muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Außerdem kann vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes abgesehen werden, wenn Arbeitnehmer durch Trenn- oder Plexiglaswände so geschützt werden, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann das Bilden fester Teams (zB in Schichtarbeit) als Schutzmaßnahme getroffen werden.

 

Strengere Maßnahmen können einvernehmlich vereinbart werden.

 

Zusätzlich zu der neu getroffenen zwei-Meter-Abstandsregel gelten für folgende Arbeitnehmergruppen Test- oder FFP2 Maskenpflicht:

 

  • beim Kontakt mit Kindern (zB im Kindergarten, Hort, Krippe);
  • beim Kontakt mit Schülern;
  • beim Kontakt mit Kunden (zB im Supermarkt, beim Abholen von vorbestellten Speisen oder Waren);
  • im Parteienverkehr (zB in einer Verwaltungsbehörde);
  • Lagermitarbeiter, wenn der Abstand von zwei Meter regelmäßig nicht eingehalten werden kann.

 

Die betreffenden Arbeitnehmer müssen sich entweder wöchentlich auf SARS-CoV-2 testen lassen oder verpflichtend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 tragen (sofern dafür keine Ausnahme vorliegt, wie zB aus bestimmten gesundheitlichen Gründen).

 

In jedem Fall müssen auch negativ getestete Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen und den Mindestabstand einhalten.

 

Arbeitnehmer in Alten-, Pflege- und Behindertenheime müssen sich im drei Tages Abstand testen lassen und bei Kontakt mit den Bewohnern einen FFP2 Maske tragen.

 

2. Dienstverhinderung zur Vornahme eines SARS-CoV-2 Tests

 

Sind Arbeitnehmer verpflichtet, einen SARS-CoV-2 Test durchzuführen, so sind sie nach den Bestimmungen des Generalkollektivvertrages Corona-Test unter Entgeltfortzahlung vom Dienst freizustellen. Es ist sohin die gesamte Dauer der An- und Abreise sowie der benötigte Zeitraum für den Test Arbeitszeit.  Wenn möglich, ist der Test auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause vorzunehmen.

 

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Lagerlogistik. Es ist aufgrund der Tätigkeit regelmäßig nicht möglich, einen Abstand von zwei Metern zu seinen Kollegen einzuhalten. Daher ist er verpflichtet, sich wöchentlich testen zu lassen. Dies macht er auf dem Weg zur Arbeit, wobei die Testung als Arbeitszeit gilt. Den negativen Schnelltest bringt er als Nachweis seinem Arbeitgeber mit. Er trägt in der Arbeit einen einfachen Mund-Nasen-Schutz. Lässt er sich nicht testen, so muss er eine FFP2 Maske tragen.

 

Ist der Test nicht verpflichtend, so hat dieser – wenn möglich – außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden.. Ist dies nicht möglich, so besteht einmal wöchentlich ein Freistellungsanspruch unter Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben sich jedenfalls in ihrer Freizeit testen zu lassen.

 

3. Benachteiligungsverbot

 

Wegen einer Testung sowie einem positiven Testergebnis darf ein Arbeitnehmer nicht gekündigt, entlassen oder anders benachteiligt werden (zB Versetzung, Schmälerung des Entgeltes, Versagen einer Aufstiegsmöglichkeit). Eine Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen ist selbstverständlich möglich, sofern keine anderen Kündigungsschutzbestimmungen greifen.

 

4. Maskenpausen

 

Der Generalkollektivvertrag sieht vor, dass Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, nach 3 Stunden eine „Maskenpause“ von zumindest 10 Minuten einlegen dürfen. Die Maskenpause kann etwa durch einen Wechsel zu einer Tätigkeit ohne Maske oder der Inanspruchnahme der Mittagspause sichergestellt werden. Eine bezahlte Pause ist nicht vorgesehen, es sei den ein Tätigkeitswechsel ist nicht möglich.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
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