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Neue Sozialpartnervereinbarung zur Corona-Kurzarbeit

Stand 3/6/2020

 

Mit 25.5.2020 wurde eine neue Version der Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) veröffentlicht, die einige Änderungen bzw Klarstellungen zur bisherigen Vereinbarung enthält. Hierzu Folgendes:

 

 

1. Geltungszeitraum

 

Die neue Sozialpartnervereinbarung gilt für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6.2020, sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6.2020 ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1.6.2020 (bzw zu einen späteren Zeitpunkt) gestellt wurden, benötigen somit eine neue Sozialpartnervereinbarung.

 

Soll demgegenüber eine bestehende Kurzarbeitsvereinbarung auf vorerst drei Monate verlängert werden, muss lediglich ein Änderungsantrag gestellt werden (und somit keine neue Vereinbarung abgeschlossen werden).

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass laut Auskunft des Arbeitsmarktservices (AMS) Erstbegehren ab dem 1.6.2020, nicht mehr rückwirkend gestellt werden können. Demgegenüber können Verlängerungsbegehren unter der Voraussetzung, dass zwischen den beiden Zeiträumen (also dem Enddatum des ersten Kurzarbeitszeitraums und dem Beginndatum des zweiten Kurzarbeitszeitraums) nicht mehr als vier Kalendertage liegen, vorübergehend weiterhin noch rückwirkend gestellt werden.

 

 

2. Zum Verfahren

 

Die neue Sozialpartnervereinbarung ist nach wie vor mit dem Betriebsrat (bzw bei Fehlen eines solchen mit den betroffenen Arbeitnehmern) abzuschließen. Neu ist aber, dass diese Vereinbarung vom Arbeitgeber nicht mehr den Sozialpartnern übermittelt werden bzw deren Zustimmung eingeholt werden muss. Vielmehr ist die Vereinbarung nun direkt dem AMS zu übermitteln, indem sie im Zuge der Stellung des Erst- oder Verlängerungsantrags über das eAMS-Konto hochgeladen wird. Die Wirtschaftskammer stimmt den neuen Vereinbarungen pauschal zu. Der ÖGB hat sich demgegenüber eine Prüfung der Vereinbarungen (von denen er nun vom AMS informiert wird) binnen 48 Stunden vorbehalten

 

 

3. Inhaltliche Neuerungen

 

  • Wie bisher gilt, dass den Arbeitnehmern bei Kurzarbeit je nach Vorverdienst 80, 85 oder 90 % des Nettolohns vor Kurzarbeit gebührt. In der neuen Sozialpartnervereinbarung wird nun aber ausdrücklich klargestellt, dass hinsichtlich der Bezahlung auf den Monat abgestellt wird. Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in einem Monat somit höher ist als das Bruttoentgelt, das sich aus der Nettoersatzrate ergibt, ist in diesem Monat das Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu leisten.

 

  • Die in der alten Sozialpartnervereinbarung noch vorgesehenen fünf Optionen für die Lage der Arbeitszeit wurden nun komplett gestrichen. Nach den Bestimmungen der neuen Sozialpartnervereinbarung ist die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit auch während der Dauer der Kurzarbeit nach der für die Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Die Sozialpartner müssen von Arbeitszeitänderungen künftig nicht mehr verständigt werden.

 

  • Neu ist auch, dass der Arbeitgeber Arbeitsleistungen über das vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus nun einseitigen anordnen kann, wenn

 

a) Lage und Dauer dem Arbeitnehmer drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden (im Falle von unvorhersehbaren Fällen bei erhöhtem Arbeitsbedarf kann von dieser Frist aber abgesehen werden);

b) keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers dieser geänderten Einteilung entgegenstehen und

c) diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt.

 

  • Weiterhin müssen Unternehmen während der Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter auch innerhalb einer bestimmten Frist nach der beendeten Kurzarbeit (Behaltefrist) nicht kündigen. Die neue Vereinbarung lockert diese Pflichten aber. So kann für den Fall, dass sich die Verhältnisse des Unternehmens wesentlich verschlechtern, die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden bzw sogar gänzlich entfallen. Erteilt die Gewerkschaft die Zustimmung nicht, kann sie durch Entscheidung des Regionalbeirats der Regionalen Geschäftsstelle des AMS ersetzt werden.

 

  • Darüber hinaus wurde auch der Katalog erweitert, welche Arten von Beendigungen während bzw nach der Kurzarbeit keine Auffüllpflicht des Beschäftigungsstands auslösen. Demnach besteht unter anderem keine Auffüllpflicht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritts. Zudem wird in der neuen Sozialpartnervereinbarung nun explizit festgehalten, dass bei Arbeitgeberkündigungen, die zum Zwecke der Verringerung des Beschäftigtenstands ausgesprochen werden, weil der Fortbestand des Unternehmens (bzw des Betriebsstandortes) andernfalls in hohem Maß gefährdet wäre, nur dann eine Ausnahmebewilligung durch den Regionalbeirat der Regionalen Geschäftsstelle des AMS einzuholen ist, wenn der Betriebsrat (bzw die Gewerkschaft) den Kündigungen nicht zugestimmt hat.

 

  • Neu ist auch, dass nun allen von der Kurzarbeit erfassten Arbeitnehmern innerhalb eines Monats ab Beginn der Kurzarbeit ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen ist. Ein Muster eines solchen Kurzarbeitsdienstzettels ist den neuen Sozialpartnervereinbarungen angehängt.

 

 

Für Rückfragen stehen wie Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
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