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Neues Gesetz zum Whistleblowing

Stand 08/03/2023

 

Das neue HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist seit 25.2.2023 in Kraft und bringt die langerwartete Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie. Unternehmen werden dadurch verpflichtet, Hinweisgebersysteme einzurichten, um es insbesondere ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen, in einem rechtlich geschützten Rahmen Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften zu melden.

 

1. Wer muss ein Hinweisgebersystem einrichten?

 

1.1. Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern sind dazu verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Dieses kann sowohl vom Unternehmen selbst als auch von einem externen Dienstleister betrieben werden. Damit soll insbesondere für Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen werden, in einem geschützten Raum bestimmte Rechtsverstößen, die mit der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang stehen, zu melden. Neben den in den Unternehmen einzurichtenden internen Meldestellen werden durch das Gesetz auch externe Meldestellen geschaffen (wie zB beim Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung). Hinweisgeber sollen nach dem HSchG aber primär an interne Stellen berichten.

 

Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten haben das Hinweisgebersystem innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten des HSchG einzurichten (somit bis spätestens 25.8.2023). Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigen haben für die Umsetzung des Hinweisgebersystems bis zum 17.12.2023 Zeit.

 

1.2. Das einzurichtende Meldesystem muss so ausgestaltet werden, dass die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber oder anderer involvierter Personen gewahrt bleibt. Die Hinweise müssen unparteilich und unvoreingenommen behandelt werden und die damit befassten Personen weisungsfrei agieren können. Um diese Anforderungen sicherzustellen, müssen diese Systeme mit den notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden.

 

1.3. Der Hinweisgeber muss seine Hinweise sowohl mündlich als auch schriftlich einbringen können und zudem die Möglichkeit haben, seine Hinweise binnen 14 Tagen ab dem diesbezüglichen Ersuchen im Unternehmen mit den zuständigen Entscheidungsträgern zu besprechen.

 

Die interne Stelle hat in weiterer Folge jeden Hinweis auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Spätestens 3 Monate nach Eingang des Hinweises hat die interne Stelle dem Hinweisgeber bekanntzugeben, welche Folgemaßnahmen sie bereits ergriffen hat bzw noch ergreifen wird oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.

 

1.4. Sofern das unternehmensinterne Hinweisgebersystem nur das gesetzliche Mindestmaß umsetzt und daher insbesondere auch nur die Meldung von Hinweisen im gesetzlichen Umfang möglich ist, ist unseres Erachtens hierfür keine Betriebsvereinbarung notwendig. Sollte hingegen ein weitergehendes System eingeführt werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dafür eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden muss, um das System rechtskonform zu betreiben.

 

2. Wer ist durch das HSchG geschützt?

 

2.1. Das HSchG schützt Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindungen Informationen über bestimmte Rechtsverletzungen von besonderem öffentlichen Interesse erlangt haben und diese melden. Diese Informationen können zB als Arbeitnehmer, aber auch als selbstständig Erwerbstätiger oder als Organmitglied erlangt worden sein.

 

Vom Schutz sind insbesondere Meldungen in folgenden Bereichen umfasst:

 

  • Öffentliches Auftragswesen;
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • Produktsicherheit und -konformität;
  • Verkehrssicherheit;
  • Umweltschutz;
  • öffentliche Gesundheit;
  • Verbraucherschutz;
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und
  • Verhinderung und Ahndung von bestimmten Korruptionsstraftaten

 

Die Meldung von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (wie zB Arbeitszeitverletzungen oder Verstöße gegen das LSD-BG) ist vom Schutz des HSchG nicht erfasst.

 

Im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen bei kleineren Unternehmen gilt der Schutz des HSchG ausnahmsweise dann, wenn gegen bestimmte ausdrücklich genannte Unionsvorschriften insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte, Finanzmärkte oder Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen wird.

 

2.2. Zu beachten ist, dass Hinweisgeber nur dann geschützt sind, wenn sie auf Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen hinreichende Gründe dafür haben, anzunehmen, dass die Hinweise, die sie geben, wahr sind und in den Anwendungsbereich des HSchG fallen.

 

3. Welchen Schutz gibt es für Hinweisgeber?

 

3.1. Hinweisgeber dürfen aufgrund einer berechtigten Meldung nach dem HSchG keine Nachteile am Arbeitsplatz erfahren. Jegliche Vergeltungsmaßnahmen sind in diesem Zusammenhang unwirksam. Insbesondere ist es nicht zulässig, einen Hinweisgeber wegen der Meldung eines Hinweises zu kündigen oder zu entlassen, zu suspendieren, seinen befristeten Vertrag nicht zu verlängern, ihn herabzustufen oder eine Beförderung zu versagen. Auch andere Maßnahmen wie zB Versetzungen (sowohl örtlich, zeitlich als auch inhaltlich) oder eine Minderung des Entgelts sind jedenfalls unzulässig. Ebenso verhält es sich mit der Versagung von Weiterbildungsmaßnahmen, der Vornahme einer negativen Leistungsbeurteilung oder der Setzung von Disziplinarmaßnahmen.

 

Hinweisgeber sind vom Arbeitgeber aber auch vor Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder anderen Formen der Ausgrenzung zu schützen. Ebenso unzulässig sind Handlungen, die zu beim Hinweisgeber zu einer Rufschädigung führen oder ihn sonst an den „Pranger“ stellen.

 

3.2. Werden derartige Vergeltungsmaßnahmen gesetzt, muss der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden und hat der Hinweisgeber gegenüber dem Unternehmen bzw dem „Schädiger“ Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. In diesem Zusammenhang vorgenommene Beendigungen von Dienstverhältnissen sind unwirksam.

 

4. Drohen Strafen bei Verstößen gegen das HSchG?

 

4.1. Das HSchG sieht keine Verwaltungsstrafen für Unternehmen vor, die das interne Hinweissystem nicht oder nicht rechtzeitig einrichten.

 

4.2. Bestimmte inhaltliche Verstöße gegen das HSchG stellen aber eine strafbare Verwaltungsübertretung dar. Eine solche begeht einerseits der Hinweisgeber selbst, der wissentlich einen falschen Hinweis gibt. Andererseits steht unter Strafe, wer den Hinweisgeber, dessen Unterstützer oder Personen im Umkreis des Hinweisgebers im Zusammenhang mit der Hinweisgebung behindert oder zu behindern versucht, wer eine der verbotenen Vergeltungsmaßnahmen setzt oder die Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt.

 

Solche Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafen von bis zu EUR 20.000,00, im Wiederholungsfall von bis zu EUR 40.000,00 zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Diese Verwaltungsstrafen treffen nicht nur die Arbeitgeber, sondern können auch über Einzelpersonen (wie zB Kollegen oder Vorgesetzte des Hinweisgebers) verhängt werden, die gegen die Bestimmungen des HSchG verstoßen.

 

Gerne können wir Sie bei der Implementierung eines für Ihre Gesellschaft passenden Hinweisgebersystems beraten und stehen wir Ihnen für Rückfragen zu diesem Thema jederzeit zur Verfügung.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern | Remo Sacherer
& das MOSA-Arbeitsrechtsteam

 

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