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Neuigkeiten vom Gesetzgeber in der Corona-Krise: Teilweise Lockerungen und neue Schutzmaßnahmen

Stand 19/5/2020

 

Mit dem dritten Covid-19 Gesetzespaket und der neuen Verordnung des Gesundheitsministers wurden einerseits Lockerungen, andererseits zusätzliche Auflagen gergelt. Der vorliegende Beitrag soll die Neuregelungen in Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Krise überblicksmäßig darstellen.

 

1. Einschränkungen bzw Betretungsverbote in Betrieben

 

Welche Maßnahmen müssen allgemein am Arbeitsplatz beachtet werden?

 

Nach der derzeit geltenden Rechtslage muss ab 1.5.2020 in jeder Betriebsstätte (ohne Kundenkontakt) zwischen allen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden. Ist dies aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich, muss das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden.

 

Das Tragen von Mund- und Nasenschutzmasken ist an Arbeitsplätzen ohne Kundenkontakt nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer zulässig. Weder der Arbeitgeber, noch die einzelnen Arbeitnehmer können einseitig das Tragen von Schutzmasken verlangen.

 

Die Regelungen zum zwingenden Mindestabstand sowie zum Zustimmungserfordernis für das Tragen von Schutzmasken sind bis zum 30.6.2020 befristet. Nähere Informationen und Empfehlungen zum schrittweisen Widerhochfahren des Bürobetriebes entnehmen Sie bitte einer aktuellen Broschüre des Bundesministerium für Inneres.

 

Davon abgesehen hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht während der Corona-Krise stets die Verfügbarkeit von Hygienemitteln (Desinfektionsmittel, Seife) sicherzustellen. Weiters empfehlen wir, die Belegschaft in geeigneter Weise auf die Beachtung der allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen hinweisen (zB nicht Hände schütteln, nicht in die Hand nießen/husten, bei Betreten der Betriebsstätte Hände waschen bzw desinfizieren, regelmäßige und ausreichende Belüftung der Büroräume etc).

 

Weiters ist zu beachten, dass jegliche Art von Veranstaltung, sohin etwa auch betriebliche Feste, bis einschließlich 30.6.2020 nur bei Teilnahme von maximal 10 Personen zulässig sind.

 

 

Welche Einschränkungen gelten weiterhin für Kundenbereiche von Handels- und Dienstleistungsunternehmen?

 

Das Betretungsverbot für Kundenbereiche von Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist am 30.4.2020 außer Kraft getreten. Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe dürfen daher seit 1.5.2020 ihren Kundenbetrieb wieder aufnehmen. Die Zulässigkeit ist jedoch an folgende Bedingungen gebunden:

 

  • es muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden (dies gilt nicht für Personen, die im gleichen Haushalt leben),
  • Mitarbeiter und Kunden müssen während der Betriebszeiten eine Mund- und Nasenschutzmaske tragen,
  • es dürfen sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen (bei Kundenbereichen kleiner als 10 m² ist nur ein Kunde erlaubt),
  • bei Einkaufszentren sind die Kundenbereiche aller Betriebsstätten sowie die sonstigen Flächen des Einkaufszentrums zusammen zu zählen, die 10 m² pro Kunde sind sowohl im Hinblick auf die Gesamtfläche, als auch die Kundenbereichsfläche der einzelnen Betriebsstätte zu beachten.

 

Ist die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, müssen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden um das Infektionsrisiko zu minimieren.

 

Wann können Gastgewerbebetriebe und Beherbergungsbetriebe ihren Kundenbetrieb wieder aufnehmen?

 

Im Gegensatz zu den Handels- und Dienstleistungsbetrieben ist das Betreten von Betriebsstätten von Beherbergungsbetrieben zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung nach wie vor untersagt. Das Verbot für die Hotellerie ist derzeit bis zum 30.6.2020 befristet.

 

Seit 15.5.2020 dürfen alle Gastronomiebetriebe von 06:00 bis 23:00 Uhr öffnen, allerdings unter folgenden Auflagen:

 

  • Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen (dh keine Konsumation an der Bar).
  • Zwischen den einzelnen Gästegruppen muss ein Abstand von mindestens einem Meter bestehen, außer das Infektionsrisiko kann durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung minimiert werden.
  • Es dürfen maximal vier Erwachsene und deren minderjährigen Kinder gemeinsam die Gaststätte betreten und Speisen konsumieren. Größere Gruppen sind nur zulässig, wenn diese aus Personen besteht, die im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Es besteht keine freie Platzwahl – die Kunden sind vom Personal zu platzieren.
  • Das Personal mit Kundenkontakt hat einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.
  • Beim Gang der Kunden zu den zugewiesenen Tischen müssen diese einen Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Gästen einhalten sowie eine Mund- und Nasenschutzmaske tragen. Bei Verlassen des Tisches muss ebenfalls zu anderen Gästen ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. Am Tisch selbst muss keine Maske getragen werden.
  • Es dürfen keine Gegenstände am Tisch stehen, die gemeinsam gebraucht werden (zB Salzstreuer). Selbstbedienung ist nur zulässig bei Speisen und Getränke, die vom Personal ausgegeben werden, vorportioniert und abgedeckt sind.
  • Bei Abholung vorbestellter Speisen ist die Konsumation vor Ort nicht zulässig. Gegenüber von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine Mund- und Nasenschutzmaske zu tragen. Im Zuge der Speisen-Abholung dürfen auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

 

Von den Regelungen für Gastgewerbebetriebe sind Kantinen bzw Betriebsrestaurants ausgenommen, die

 

  • nur von den eigenen Mitarbeitern,
  • innerhalb von Krankenanstalten und Kuranstalten,
  • innerhalb von Pflegeanstalten und Seniorenheimen,
  • innerhalb von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten

 

genutzt werden dürfen.

 

 

2. Neuregelungen im Hinblick auf bestimmte Arbeitnehmergruppen

 

 

Haben Risikogruppen einen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung?

 

Arbeitgeber haben im Hinblick auf Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise besonders gefährdet sind, und ein sog Covid-19-Risiko-Attest (Ausstellung mit Wirkung ab 6.5.2020 möglich) vorlegen, besondere Schutzmaßnahmen zu beachten. In erster Linie ist dem betroffenen Arbeitnehmer entweder das Arbeiten in der Wohnung (Home Office) zu ermöglichen oder sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte sowie der Arbeitsweg derart gestaltet wird, dass eine Ansteckung mit Covid-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

 

Erst wenn diese Maßnahmen nicht möglich sind, besteht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts vom Dienst freizustellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Anwesenheit des Arbeitnehmers für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist und mit ständigem persönlichen Kontakt zu anderen Personen verbunden ist.

 

Der Arbeitgeber wiederum hat einen Anspruch auf Erstattung des an den Arbeitnehmer geleisteten Entgelts inkl Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sowie sämtlicher Lohnnebenkosten (Steuern und Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge, sonstige Beiträge) durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

 

Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge in sämtlichen Branchen (keine Ausnahme versorgungskritischer Bereiche, auch geringfügig Beschäftigte). Die Freistellung kann bis längstens 31.5.2020 dauern. Diese Frist kann vom Arbeitsminister im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister über den 31.5.2020 hinaus, längstens jedoch bis 31.12.2020, verlängert werden.

 

Die Definition der allgemeinen Covid-19-Risikogruppe ist in der sogenannten COVID-19-Risikogruppe-Verordnung des Gesundheitsministers geregelt.

 

 

Sind Beendigungen bzw Arbeitsausmaßänderungen bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit oder Teilpension erlaubt?

 

Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Arbeitnehmern in Altersteilzeit bzw Teilpension (zB durch Kündigung) wirken sich nicht negativ auf die Förderung aus, wenn

 

  • die Unterbrechung zwischen dem 15.3.2020 und dem 30.9.2020 liegt,
  • die Unterbrechung der Verhinderung einer Verbreitung von Covid-19 dient
  • das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird.

 

Dasselbe gilt sinngemäß für von der Altersteilzeitvereinbarung abweichende und vorübergehende Reduzierungen bzw Anhebungen der Arbeitszeit. Damit sollen insbesondere Arbeitnehmer, die während der Corona-Krise im Betrieb gebraucht werden (zB in systemrelevanten Bereichen wie Spitäler, Pflegebereich) und vorübergehend in Vollzeit beschäftigt werden nicht um ihre Altersteilzeit kommen.

 

Im Hinblick auf die geblockte Altersteilzeit besteht für den Zeitraum 15.3.2020 bis 30.9.2020 ausnahmsweise keine Verpflichtung zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft.

 

Das eigentliche Altersteizeitmodell und die in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Bedingungen ändern sich dadurch nicht. Allerdings verlängert sich die Dauer der Altersteilzeit in diesen Fällen um den Zeitraum des unterbrochenen Dienstverhältnisses bzw der reduzierten/angehobenen Arbeitszeit.

 

 

Welche Steuererleichterungen können in der Corona-Krise in Anspruch genommen werden?

 

Arbeitgeber in systemrelevanten Bereichen, die einzelne Arbeitnehmer anlässlich ihres Einsatzes während der Corona-Krise durch zusätzliche Zulagen und/oder Boni belohnen wollen, können diese bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 im Kalenderjahr 2020 steuer- und beitragsfrei ausbezahlen. Dies, wenn die zusätzliche Vergütung dem jeweiligen Arbeitnehmer bisher nicht gewährt wurde, sondern ausschließlich seine besondere Leistung aufgrund der Corona-Krise belohnt werden soll.

 

Alle anderen Zulagen und Bonuszahlungen sind nach dem üblichen Tarif zu versteuern.

 

 

Welche Auswirkung hat die Corona-Krise auf Kündigungs- und Entlassungsanfechtunsfristen?

 

Grundsätzlich haben gekündigte bzw entlassene Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung bzw Entlassung innerhalb von zwei Wochen ab Ausspruch bei Gericht anzufechten. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise waren die Anfechtungsfristen von 16.3.2020 bis 30.4.202 „gehemmt“. Das bedeutet, dass die Anfechtungsfristen während des genannten Zeitraumes nicht weiter gelaufen sind. Der Rest von allenfalls am 15.3.2020 noch nicht abgelaufenen Fristen läuft vielmehr ab dem 1.5.2020 weiter.

 

Wurde beispielsweise am 13.3.2020 eine Kündigung ausgesprochen, ist die Frist bis zum 15.3.2020 (2 Tage) normal gelaufen, zwischen 16.3.2020 bis 30.4.2020 wurde sie gehemmt und läuft als Restfrist (12 Tage) ab 1.5.2020 weiter. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall eine Anfechtungsmöglichkeit bis 12.5.2020. Wurde die Kündigung hingegen zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020 ausgesprochen, fängt die zweiwöchige Anfechtungsfrist erst am 1.5.2020 an zu laufen.

 

 

3. Fixkostenzuschuss für Unternehmen mit Umsatzeinbußen

 

Aufgrund einer Verordnung des Finanzministers („Fixkostenzuschuss-Richtlinie“) können Unternehmen ab dem 20.5.2020 über FinanzOnline eine staatliche Unterstützung zur Bestreitung ihrer Fixkosten und einen Ersatz für verderbliche/saisonale Waren (mindestens 50 %ige Wertminderung) beantragen, wenn diese Umsatzeinbußen wegen der Corona-Krise erleiden. Der Fixkostenzuschuss wird für bis zu drei Monate im Zeitraum vom 15.3.2020 bis 15.9.2020 und abhängig vom Umsatzausfall gestaffelt gewährt. Im Fall von Fixkosten über EUR 2.000,00 binnen drei Monaten beträgt die Ersatzleistung

 

  • 25 % bei einem Umsatzausfall von 40 % bis 60%;
  • 50 % bei einem Umsatzausfall von 60 % bis 80 %;
  • 75 % bei einem Umsatzausfall von 80 % bis 100 %.

 

Der Antrag auf Fixkostenzuschuss muss von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Laut Information des Finanzministers sind die ersten Auszahlungen bereits Ende Mai/Anfang Juni geplant. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

Für Rückfragen stehen wie Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

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