Neuregelung der Bildungskarenz & Weiterbildungsbeihilfe: Was Arbeitgeber:innen wissen müssen
Stand: 30/10/2025
Der Gesetzgeber hat nunmehr die Neuregelung der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit und des Weiterbildungsgeldes (nunmehr Weiterbildungsbeihilfe) ab 1.1.2026 beschlossen. Die Änderungen betreffen sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer:innen als auch die für Arbeitgeber:innen anfallenden Kosten. Im Folgenden informieren wir Sie über die Eckpunkte, die bei der Vereinbarung einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit in Zukunft zu beachten sind.
1. Allgemeines zur Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ab 1.1.2026
Mit 31.3.2025 wurde die Förderung für die Bildungskarenz/Bildungsteilzeit in Form eines Weiterbildungsgeldes (vorübergehend) abgeschafft. Ab 1.1.2026 besteht wieder die Möglichkeit, eine geförderte Bildungskarenz/Bildungsteilzeit zwecks Fort- bzw Weiterbildung der Arbeitnehmer:innen zu vereinbaren.
Die neue Bildungskarenz/Bildungsteilzeit ist in ihrer grundlegenden Ausgestaltung unverändert geblieben. Wie bereits im Rahmen des alten Modells muss die Bildungskarenz/Bildungsteilzeit zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Ein einseitiger Anspruch der Arbeitnehmer:innen besteht nicht.
Weiterhin muss die Dauer einer Bildungskarenz zwischen zwei Monaten und einem Jahr, die Dauer der Bildungsteilzeit zwischen vier Monaten und zwei Jahren liegen und kann auch in Teilen (pro Teil mindestens zwei Monate bei Bildungskarenz und mindestens vier Monate bei Bildungsteilzeit) in Anspruch genommen werden. Eine neuerliche Bildungskarenz/Bildungseilzeit kann – wie bisher – frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit vereinbart werden.
Überdies haben Arbeitnehmer:innen nach wie vor das Recht, einen im Betrieb eingerichteten Betriebsrat zu den Verhandlungen über eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit beizuziehen.
2. Geänderte (Formal-)Voraussetzungen für eine wirksame Bildungskarenz-/Bildungsteilzeit-Vereinbarung
Neu geregelt wurden folgende Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit:
- Die Vereinbarung einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit ist in Zukunft nur mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Damit wurde die hierfür erforderliche Beschäftigungsdauer verdoppelt.
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben bleibt die erforderliche ununterbrochene Beschäftigungsdauer bei drei Monaten. Zusätzlich muss vor dem Antritt der (neuerlichen) Bildungskarenz/Bildungsteilzeit eine Beschäftigung zum/zur selbe/n Arbeitgeber:in von mindestens zwölf Monaten (bisher sechs Monaten) vorliegen. Dienstzeiten in befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben/bei derselben Arbeitgeber:in innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten (bisher vier Jahren) vor Antritt der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit sind dabei zusammenzurechnen.
- Die Vereinbarung einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit muss erstmals – zusätzlich zu Beginn, Dauer, ggf Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung – den Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel beinhalten.
- Die Inanspruchnahme einer geförderten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit im unmittelbaren Anschluss an eine Elternkarenz ist nicht mehr möglich. Zwischen dem Ende einer Elternkarenz und dem Beginn einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit müssen zumindest 6 Monate an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten liegen.
- Neu ist überdies, dass die Wirksamkeit einer Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarung von der Zuerkennung einer Weiterbildungsbeihilfe (dazu siehe Punkt 3.) abhängig ist. Die Vereinbarung wird frühestens am Folgetag der Zustellung der Mitteilung des Arbeitsmarktservice („AMS“) über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Die Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, ihre/n Arbeitgeber:in über die Zuerkennung oder Ablehnung der Weiterbildungsbeihilfe ohne Verzug zu informieren.
3. Strengere Auflagen für Weiterbildungsbeihilfe
Die Beihilfe zur (teilweisen) Deckung der Lebenserhaltungskosten während einer vereinbarten Bildungskarenz/Bildungsteilzeit heißt nunmehr Weiterbildungsbeihilfe (statt bisher Weiterbildungsgeld bzw Bildungsteilzeitgeld) und wird weiterhin vom AMS gewährt (§ 37e AMSG). Die Weiterbildungsbeihilfe kann von den jeweiligen Arbeitnehmer:innen frühestens 3 Monate vor Beginn der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit beantragt werden.
Zu beachten sind die ab Jänner 2026 geltenden strengeren Voraussetzungen für den Anspruch auf Weiterbildungsbeihilfe, deren Zuerkennung – wie oben bereits erwähnt – für die Wirksamkeit der Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarung erforderlich ist.
3.1. Erforderliche Beschäftigungsdauer
- Vor Beginn der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit muss eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung von ununterbrochen zwölf Monaten (bisher sechs Monate) vorliegen.
- Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss der/die Arbeitnehmer:in wie gehabt ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
- Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen mit, außer sie liegen in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit.
3.2. Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme
- Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden (bzw 20 ECTS),
- bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und Mangel an längeren Betreuungsmöglichkeiten mindestens 16 Wochenstunden (bzw 16 ECTS) umfassen.
- Die Arbeitnehmer:innen müssen gegebenenfalls Erfolgsnachweise erbringen.
3.3. Verpflichtende Bildungsberatung
- Arbeitnehmer:innen, deren monatliches Bruttoentgelt unter der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage liegt, haben vor der Weiterbildungsmaßnahme an einer Bildungsberatung teilzunehmen.
- Die Einkommensgrenze, ab deren Erreichung keine Beratung vorgesehen, jedoch ein Zuschuss durch den/die Arbeitgeber:in zu leisten ist (hierzu siehe sogleich unter Punkt 4.2.), liegt nach den voraussichtlich veröffentlichten Werten für 2026 bei EUR 3.465,00 (Hälfte von EUR 6.930,00).
4. Höhe der Weiterbildungsbeihilfe und Kosten für Arbeitgeber:innen
4.1. Höhe der Weiterbildungsbeihilfe
- Die tatsächliche Höhe der Weiterbildungsbeihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell (dieses wird im Rahmen einer Richtlinie des AMS noch im Detail festgelegt).
- Die Weiterbildungsbeihilfe beträgt mindestens EUR 40,40 täglich und maximal EUR 67,94 täglich.
- Die Weiterbildungsbeihilfe wird ab dem Jahr 2026 mit dem für Pensionserhöhungen maßgeblichen Anpassungsfaktor jährlich vervielfacht.
4.2. Verpflichtender Zuschuss durch den/die Arbeitgeber:in bei Besserverdienern
- Wird eine Bildungskarenz/Bildungsteilzeit mit einer/einem Arbeitnehmer:in mit einem monatlichen Bruttoentgelt ab der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (ab 2026 voraussichtlich EUR 3.465,00) abgeschlossen, hat der/die Arbeitgeber:in 15 % der Weiterbildungsbeilhilfe monatlich an den/die jeweilige/n Arbeitnehmer:in zu leisten. Die vom AMS gewährte Beihilfe verringert sich um diesen Zuschuss.
- Der Zuschuss des/der Arbeitgeber:in im Ausmaß von 15% der Weiterbildungsbeihilfe darf die Geringfügigkeitsgrenze (diese bleibt im Jahr 2026 bei EUR 551,10) nicht überschreiten.
- Der Beitrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist von der Einkommenssteuer befreit. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeberzuschuss werden vom AMS getragen.
5. Empfehlungen für die Praxis
- Weiterbildungsbedarf analysieren: Bestehender Weiterbildungsbedarf bei den Arbeitnehmer:innen sowie aufgrund der vorübergehenden Abschaffung der Förderung allenfalls aufgeschobene Bildungsmaßnahmen können ab sofort (wieder) aufgegriffen werden, um von den neuen Fördermöglichkeiten profitieren zu können und die berufliche Weiterentwicklung zu fördern.
- Proaktive Planung und Kommunikation: Es empfiehlt sich, allfällige interne Prozesse und Richtlinien für die Genehmigung von Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitanträgen der Arbeitnehmer:innen zu überprüfen und an die neue Rechtslage anzupassen. Klare Regelungen und transparente Kommunikation mit den Mitarbeitenden können Konflikte und Verzögerungen vermeiden.
- Aktualisierung von Mustern: Darüber hinaus sollten allenfalls im Betrieb in Verwendung stehende Muster für eine Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarung bereits vor dem 1.1.2026 entsprechend der neuen Regelungen aktualisiert werden, um auf diese im Bedarfsfall rasch zurückgreifen zu können.
- Abklärung Förderbarkeit der Weiterbildungsmaßnahme: Vor Abschluss einer Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarung sollte geprüft bzw mit dem AMS abgeklärt werden, ob eine gewünschte Weiterbildungsmaßnahme vom AMS gefördert wird. Hier lohnt sich ein Blick in die vom AMS hierzu veröffentlichte Richtlinie.
- Prüfung Einkommensgrenze: Vor Zusage einer Bildungskarenz/Bildungsteilzeit empfiehlt es sich überdies, das monatliche Bruttoentgelt des/der jeweiligen Arbeitnehmer:in bzw. eine eventuelle Überschreitung der Einkommensgrenze zu prüfen, um eine mögliche finanzielle Verpflichtung für den/die Arbeitgeber:in einzukalkulieren.
Für weitere Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Erstellung von rechtskonformen Bildungskarenz-/Bildungsteilzeitvereinbarungen.
Judith Morgenstern | Remo Sacherer
& das MOSA-Arbeitsrechtsteam
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