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News-Update: Weitere Änderungen bei der Sonderbetreuungszeit

Stand 26/11/2020

 

Aufgrund eines Abänderungsantrages im Nationalrat wurde der Gesetzesentwurf vom 20.11.2020 zur Neuregelung der Sonderbetreuungszeit nun dahingehend ergänzt, dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch die Möglichkeit zur freiwilligen Vereinbarung von Sonderbetreuungszeit unter Kostenersatz für den Arbeitgeber besteht. Nachstehend werden die wichtigsten Eckpunkte der (bisher immer noch nicht final als Gesetz beschlossenen) Neuregelung dargestellt:

 

1. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit

 

  • Einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts sollen insbesondere all jene Arbeitnehmer haben, die ein Kind unter 14 Jahren betreuen müssen und eine solche Betreuung anders nicht sichergestellt werden kann. Dies aber nur dann, wenn die vom Kind besuchte Schule bzw der Kindergarten aufgrund behördlicher Maßnahmen ganz oder teilweise (zB nur bestimmte Klassen oder Gruppen) geschlossen wird. Im aktuellen 2. Lockdown wird aber eine Betreuung in der Schule oder im Kindergarten angeboten, sodass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht.
  • Ein Rechtanspruch besteht überdies dann, wenn über ein Kind unter 14 Jahren eine behördliche Quarantäne verhängt wird (und das Kind selbst nicht krank ist).
  • Außerdem besteht der Rechtsanspruch auch dann, wenn es zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Behinderteneinrichtung kommt, die persönliche Assistenz von Behinderten wegfällt oder die 24-Stunden Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen wegfällt.
  • Während der Schulferien bzw an schulautonomen Tagen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.
  • Der Arbeitnehmer hat nach Bekanntwerden der Schließung den Arbeitgeber hiervon unverzüglich zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Nur dort wo es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, gebührt ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.

 

2. Vereinbarte Sonderbetreuungszeit

 

Wenn kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht (wie grundsätzlich im aktuellen 2. Lockdown, wenn die Schule bzw Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin eine Betreuung der Kinder anbietet), kann mit dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit freiwillig vereinbart werden.

 

Diese freiwillige Vereinbarung führt zu einem 100%-igen Kostenersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Bund, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

  • Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich, es handelt sich somit um keine Schlüsselarbeitskraft.
  • Der Kindergarten oder die Schule, die ein betreuungspflichtiges Kind unter 14 Jahren besucht, wird auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen (aktueller 2. Lockdown);
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (zB weil Betreuungsangebote in der Schule bestehen);
  • Der Arbeitnehmer hat auch keinen (sonstigen) gesetzlichen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes (gemäß § 8 AngG oder § 16 UrlG, zB bei Erkrankung einer Betreuungsperson). Somit sind solche Ansprüche des Arbeitnehmers vorher auszuschöpfen, bevor Sonderbetreuungszeit mit Kostenersatz vereinbart werden kann.

 

Die Regelungen zur freiwilligen Sonderbetreuungszeit gelten auch für Behinderte und pflegebedürftige Personen.

 

Liegen die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch oder eine freiwillige Sonderbetreuungszeit vor, haben Arbeitgeber einen 100%-igen Kostenersatzanspruch des dem Arbeitnehmer in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts gegenüber dem Bund. Dieser ist binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Der Vergütungsanspruch ist mit der sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (2020: EUR 5.370,00 brutto pro Monat) gedeckelt.

 

3. Der Arbeitnehmer kann im Zeitraum zwischen 1.11.2020 und 9.7.2021 insgesamt vier Wochen Sonderbetreuungszeit (mit Rechtsanspruch oder freiwillig) in Anspruch nehmen. Dieser Maximalzeitraum gilt für unabhängig davon, ob gesetzliche oder freiwillige Sonderbetreuungszeit vorliegt.

 

4. Der Gesetzesentwurf wird am 3.12.2020 dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Gesetzwerdungsprozess bleibt somit weiterhin abzuwarten.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
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1090 Wien

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