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News Update zur Sonderbetreuungszeit

Stand 17/11/2020

 

Der Gesetzwerdungsprozess im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen der Sonderbetreuungszeit ist noch nicht abgeschlossen. Kommende Woche soll der Gesetzesentwurf final im Nationalrat beschlossen werden. Die Rechtslage stellt sich aktuell wie folgt dar:

 

  • Einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit sollen insbesondere all jene Arbeitnehmer haben, die ein Kind unter 14 Jahren betreuen müssen und eine solche Betreuung anders nicht sichergestellt werden kann. Dies aber nur dann, wenn die vom Kind besuchte Schule bzw der Kindergarten aufgrund behördlicher Maßnahmen ganz oder teilweise (zB nur bestimmte Klassen oder Gruppen) geschlossen wird.

 

  • Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang nun, dass aufgrund von Schulferien bzw schulautonomen Tagen grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht.

 

  • Darüber hinaus wurde der Gesetzestext noch dahingehend ergänzt, dass der Arbeitnehmer nach Bekanntwerden der Schließung den Arbeitgeber hiervon unverzüglich zu verständigen hat und alles Zumutbare zu unternehmen hat, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Nur dort wo es keine alternativen Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt, gebührt ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.

 

  • In diesem Sinne hat das Arbeitsministerium jüngst in einer Stellungnahme festgehalten, dass für den Zeitraum des 2. Lockdowns, während dem die Kindergartenpflicht entfällt und in den Schulen wieder auf Fernunterricht umgestellt wird, nicht automatisch ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren besteht. Dies deshalb, weil grundsätzlich nach wie vor eine Betreuungsmöglichkeit für Kinder in den Kindergärten und Schulen besteht.

 

  • Zu erwähnen ist, dass aktuell vereinzelt von Regierungsmitgliedern öffentlich vertreten wird, dass auch ohne Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit weiterhin die Möglichkeit bestehe, eine solche freiwillig zu vereinbaren. Dafür soll dem Arbeitgeber ebenfalls ein 100%iger Kostenersatz gebühren. Dies steht unseres Erachtens derzeit nicht mit dem aktuellen Gesetzestext im Einklang.

 

  • Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zudem, dass ein Arbeitnehmer bei der Absonderung seines erkrankten Kindes erst dann seinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit geltend machen kann, wenn kein Pflegefreistellungsanspruch mehr besteht.

 

  • Zu den übrigen Neuerungen im Zusammenhang mit der Sonderbetreuungszeit verweisen wir auf unseren Newsletter vom 9.11.2020.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
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