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Rückkehr der Maskenpflicht

Stand 30/3/2022

 

Die 1. Novelle der COVID-19-Basismaßnahmenverordnung trat am 24.3.2022 in Kraft und brachte eine weitgehende Rückkehr der Maskenpflicht. Wir informieren Sie über die Auswirkungen am Arbeitsplatz.

 

1. Allgemeine Maskenpflicht am Arbeitsort

 

Die bereits aus früheren Regelungen bekannte Maskenpflicht am Arbeitsort ist wieder da. So besteht nun wieder an allen Arbeitsorten eine FFP2-Masken-Pflicht, sofern nicht ein Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen werden kann.

 

Diese Maskenpflicht kann entfallen, wenn das Risiko einer Infektion durch andere geeignete Maßnahmen minimiert wird. Als solche geeigneten Maßnahmen gelten einerseits technische Schutzmaßnahmen (wie zB die Anbringung von Trennwänden bzw Plexiglaswänden oder das Arbeiten in Einzelbüros) und andererseits organisatorische Schutzmaßnahmen (wie zB das Bilden von festen Teams). Grundsätzlich ist aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens wohl zu empfehlen, die Maskenpflicht im gesamten Betrieb beizubehalten, sofern nicht in Einzelbüros gearbeitet werden kann.

 

2. Maskenpflicht bei Veranstaltungen

 

Bei Zusammenkünften, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen, ist in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt auch für berufliche Zusammenkünfte außerhalb des Unternehmens wie zB bei Konferenzen oder Firmenfeiern in Hotels oder Veranstaltungsräumlichkeiten.

 

Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Zusammenkunft Speisen und Getränke angeboten werden und die Teilnehmer sich am eigens für deren Konsumation vorgesehenen Platz befinden. Bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Plätze kann der Veranstalter zwischen einer Maskenpflicht und einer Pflicht aller Teilnehmer zur Vorlage eines 3G-Nachweises wählen.

 

3. Neuerungen bei der Absonderung

 

Das Gesundheitsministerium hat seine Empfehlung an die Gesundheitsbehörden bezüglich der vorzeitigen Entlassung von positiv getesteten Personen aus der Absonderung geändert. Nunmehr gilt Folgendes: Hat eine Person 48 Stunden keine Symptome mehr, kann die Absonderung ab dem 5. Tag als beendet erklärt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn die betroffene Person noch kein negatives PCR-Testergebnis erhalten hat bzw der CT-Wert noch unter 30 liegt, sofern ihr weitere 5 Tage sog Verkehrsbeschränkungen auferlegt werden.

 

Personen unter Verkehrsbeschränkungen dürfen bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten. Das Aufsuchen des Arbeitsortes ist während dieser Zeit grundsätzlich möglich, allerdings muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden und müssen geeignete Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

 

Da es sich bei dieser Regelung lediglich um eine Empfehlung des Ministeriums an die Gesundheitsbehörden handelt, können die jeweiligen Gesundheitsbehörden der Länder auch anders entscheiden und daher beispielsweise auch an der Pflicht zum „Freitesten“ festhalten. Es sind daher die jeweiligen Landesregelungen zu beachten. In Wien gibt es keine verkürzte Quarantäne und besteht daher weiterhin nur die Möglichkeit zum (auch mehrmaligen) „Freitesten“ ab dem 5. Tag. In Niederösterreich können symptomfreie Personen auch ohne Freitesten bereits ab dem 5. Tag unter Verkehrsbeschränkungen die Quarantäne verlassen und somit auch wieder arbeiten gehen.

 

4. Reduktion der kostenlosen Testmöglichkeiten

 

Nach einer Ankündigung der Regierung wird die Möglichkeit von kostenlosen Testangeboten in Zukunft erheblich beschränkt werden (geplant sind 5 Antigen-Tests und 5 PCR-Tests pro Monat).

 

Wie bereits in unserem letzten Newsletter ausgeführt, können Arbeitgeber in begründeten Fällen weiterhin eine 3G-Nachweispflicht in ihrem Betrieb vorschreiben. Sofern ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern mehr Tests verlangt als kostenlos durchgeführt werden können, müssen die Kosten für die zusätzlichen Tests grundsätzlich vom Arbeitgeber übernommen werden.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

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