MOSA Logo
MOSA Logo Grau

Update „Lockdown“

Stand 23/11/2021

 

Wir informieren Sie darüber, was der aktuelle Lockdown und die neue 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung für den Arbeitsplatz bedeuten. Dies unter Berücksichtigung der Sonderbetreuungszeit und der nunmehr wieder in Kraft getretenen Dienstfreistellung für Risikogruppen.

 

1. Arbeitsplatz im Lockdown

 

Seit 22.11.2021 gelten in Österreich wieder allgemeine Ausgangsbeschränkungen. Sofern für bestimmte Branchen keine Sonderregelungen gelten (wie zB Gastgewerbe), dürfen Arbeitnehmer weiterhin ihre Arbeitsleistung am Dienstort verrichten und daher zu beruflichen Zwecken den Wohnort verlassen.

 

Die 5. COVID-19-NotMV legt den Arbeitsvertragsparteien aber das Arbeiten im Homeoffice nahe, sofern dies möglich ist. Nach wie vor gibt es aber kein verpflichtendes Homeoffice, sondern bedarf es weiterhin einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

Am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich – sofern im Unternehmen keine strengeren Vorgaben bestehen – weiterhin eine 3G-Nachweispflicht. Zusätzlich gilt nunmehr bundesweit in ganz Österreich an allen Arbeitsorten eine FFP2-Masken-Pflicht, sofern nicht ein Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen werden kann. Diese Maskenpflicht kann entfallen, wenn das Risiko einer Infektion durch andere geeignete Maßnahmen minimiert wird. Als solche geeignete Maßnahmen kommen in Frage:

 

  • Organisatorische Schutzmaßnahmen
    • Bestehen von strengeren betrieblichen Maßnahmen wie zB generelle Verpflichtung zum Nachweis von 2G+
    • Bilden von festen Teams

 

  • Technische Schutzmaßnahmen
    • Einzelbüros
    • Trennwände oder Plexiglasscheiben am Arbeitsplatz

 

Gem § 2 Abs 8 5.COVID-19-NotMV ist auch in Betriebsstätten bzw an Arbeitsorten zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

 

2. Dienstfreistellung für Risikogruppen

 

Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in eine Risikogruppe fallen, können sich (ab 22.11.2021) von ihrem behandelnden Arzt ein COVID-19-Risikoattest ausstellen lassen. Legen sie dieses dem Arbeitgeber vor, so ist eine Weiterbeschäftigung am Arbeitsplatz im Betrieb nur dann zulässig, wenn geeignete Schutzmaßnahmen vorliegen, die eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen (dies auch unter Berücksichtigung des Arbeitsweges). Ist das nicht möglich, ist die Möglichkeit von Homeoffice zu prüfen. Kommt auch das nicht in Betracht, so ist der Arbeitnehmer (bei Fortzahlung des Entgelts) von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung der gesamten Entgeltkosten. Der Antrag auf Erstattung der Kosten ist spätestens bis zu 6 Wochen nach Ende der Freistellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen (§ 735 ASVG). Diese Regelung ist derzeit mit 14.12.2021 befristet.

 

Eine Kündigung wegen Inanspruchnahme einer solchen Sonderfreistellung kann bei Gericht angefochten werden.

 

3. Sonderbetreuungszeit

 

Derzeit läuft weiterhin die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit (1.09.2021 – 31.12.2021). Arbeitnehmer haben daher (unter bestimmten Voraussetzungen) einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen. Sonderbetreuungszeit kann unter anderem in Anspruch genommen werden, wenn ein Betreuungsbedarf für Kinder unter 14 Jahren besteht, weil Schulen oder Kindergärten geschlossen wurden, oder das Kind abgesondert wird (§ 18b AVRAG).

 

Im Rahmen des derzeitigen Lockdowns finden keine Schul- oder Kindergartenschließungen statt, sodass kein genereller Sonderbetreuungsanspruch besteht. Kommt es allerdings zu behördlichen Maßnahmen (wie insbesondere behördlich angeordnete Schul-/Kindergartenschließungen oder Quarantäne einzelner Kinder), so können Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung ihrer Kinder Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.

 

Außerdem besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit (unter bestimmten Voraussetzungen) zu vereinbaren. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Ersatz des während der Sonderbetreuungszeit geleisteten Entgelts. Der entsprechende Antrag ist vom Arbeitgeber innerhalb von 6 Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu stellen.

 

4. Kurzarbeit

 

Während des aktuellen Lockdowns kann wieder zu vereinfachten Bedingungen Kurzarbeit in Anspruch genommen werden. Nähere Details dazu siehe auf der Website des AMS unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass Sie unsere Website optimal nutzen können.