Urteil des OGH – Kein Kündigungsschutz durch Kurzarbeit
Stand 7/12/2021
Eine der zentralen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19 Kurzarbeit wurde nun vom OGH geklärt: Kurzarbeit dient dem Schutz der Gesamtbelegschaft und begründet keinen Kündigungsschutz des einzelnen Arbeitnehmers.
Bisher war strittig, ob Corona-Kurzarbeit auch einen Kündigungsschutz der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer begründet. Das Oberlandesgericht Wien befürwortete das Vorliegen eines Kündigungsschutzes, das Oberlandesgericht Linz verneinte dies. Der OGH als Höchstgericht schafft nun in seiner Entscheidung 8 ObA 48/21y Klarheit. Die wesentlichen Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Zweck des Abschlusses einer Sozialpartnervereinbarung über Corona-Kurzarbeit (Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) ist der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfen (§ 37b AMSG).
- Der „Preis“, den Arbeitgeber für den Bezug von Kurzarbeitsbeihilfen zahlen müssen, ist die Pflicht zum Aufrechterhalten des Beschäftigtenstandes.
- Ein individueller Kündigungsschutz jedes von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmers ist nach Ansicht des OGH durch die Corona-Sozialpartnervereinbarungen nicht bezweckt.
- Corona-Sozialpartnervereinbarungen sind daher so auszulegen, dass sie keinen (absoluten) Kündigungsschutz der Arbeitnehmer begründen. Eine Kündigung während der Kurzarbeit ist daher grundsätzlich rechtswirksam.
Zu beachten ist allerdings, dass der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfen durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit dennoch eine Rolle spielen kann. Dies dann, wenn durch die Kurzarbeitsbeihilfen die betriebliche Notwendigkeit, den Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers zu streichen, vom Arbeitgeber nicht dargestellt werden kann.
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Judith Morgenstern
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