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Wesentliche Neuerungen im Zusammenhang mit der Sonderbetreuungszeit

Stand 9/11/2020

 

Am 5.11.2020 wurde im Nationalrat ein Initiativantrag zur Adaptierung und Verlängerung der Sonderbetreuungszeit eingebracht. Durch diese Neuregelung sollen insbesondere Familien und Alleinerzieher/innen im Zuge der weiter anhaltenden COVID-19-Pandemie unterstützt werden. Die Neuregelung enthält folgende wesentlichen Eckpunkte:

 

  • Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 1.11.2020 bis zum 9.7.2021 (Ende des Schuljahres 2020/2021).

 

  • Für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit bedarf es keiner Vereinbarung mehr zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Vielmehr wird dem Arbeitnehmer nun (in den gesetzlich aufgezählten Fällen) ein einseitiger Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit eingeräumt.

 

  • Die Sonderbetreuungszeit gilt für die bereits bisher erfassten Betreuungssituationen. Das sind insbesondere

 

    • teilweise oder vollständige Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
    • teilweise oder vollständige Schließung von Behinderteneinrichtungen;
    • Wegfall der 24-Stunden-Betreuung oder
    • Wegfall der persönlichen Assistenz von Behinderten.

 

Neu hinzu kommt der Fall, dass über ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das Betreuungspflicht besteht, eine behördliche Quarantäne verhängt wird.

 

Ist das Kind tatsächlich an COVID-19 erkrankt und unter Quarantäne gestellt, so haben die Eltern (aber nicht gleichzeitig) vorrangig einen Anspruch auf Pflegefreistellung. Erst nach Ausschöpfung der Pflegefreistellung soll laut den Gesetzesmaterialien Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden können.

 

  • Die bisherigen Einschränkungen, wonach einerseits die Sonderbetreuungszeit nicht für eine Arbeitskraft gelten soll, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und andererseits (vor der Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit) vorrangig andere Rechtsansprüche auf bezahlte Dienstfreistellung in Anspruch zu nehmen sind, sollen laut Gesetzesentwurf ersatzlos gestrichen werden.

 

  • Die Sonderbetreuungszeit kann nun insgesamt vier – statt bisher drei – Wochen in Anspruch genommen werden. Eine allfällige bereits bis zum 31.10.2020 in Anspruch genommene Sonderbetreuungszeit (wie beispielsweise während des 1. Lockdowns oder den Ferien) wird nicht angerechnet.

 

Die Sonderbetreuungszeit kann in Teilen, tage- oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Die Dauer wird vom jeweiligen Anlass abhängig sein. Insgesamt aber ist im Zeitraum von 1.11.2020 bis zum 9.7.2021 der Anspruch mit vier Wochen begrenzt.

 

  • Der Bund übernimmt nun die volle Refundierung der Kosten, das heißt der Arbeitgeber bekommt die Kosten für das Entgelt, gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage, zu 100 % ersetzt. Der Rückerstattungsantrag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Ende der Inanspruchnahme, bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzubringen.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
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