Zur Pensionsreform – Teilpension und Altersteilzeit
Stand 07/08/2025
Im Nationalrat wurde kürzlich eine Pensionsreform beschlossen, die vor allem darauf abzielt, ältere Arbeitnehmer:innen länger im Erwerbsleben halten. Neben der Einführung einer Teilpension wurden auch die Bestimmungen zur Altersteilzeit angepasst. Wir informieren Sie über die wichtigsten Aspekte dieser Novelle.
1. Teilpension
1.1. Ab 1.1.2026 wird es die Möglichkeit einer Teilpension geben (§ 4a APG neu). Diese können Arbeitnehmer:innen in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen für die reguläre Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeiterpension oder Langzeitversichertenpension erfüllen, zu einem Teil aber noch weiterarbeiten wollen.
1.2. Um die Teilpension nutzen zu können, müssen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen eine Reduktion der zuvor vereinbarten Normalarbeitszeit um zumindest 25 %, jedoch höchstens 75 % schriftlich vereinbaren (§ 4a Abs 2 APG neu). Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch auf die Vereinbarung einer solchen Reduktion und können diese daher auch nicht erzwingen.
1.3. Neben dem Gehalt für die reduzierte Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmer:innen von der Pensionsversicherungsanstalt bei der Teilpension eine Pensionsleistung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Gesamtgutschrift auf ihrem Pensionskonto. Dies abhängig davon, in welchem Ausmaß die Normalarbeitszeit reduziert wurde (§ 4a Abs 3 APG neu).
1.4. Während der laufenden Teilpension zahlen die Arbeitnehmer:innen weiterhin Pensionsversicherungsbeiträge ein und erhöhen auf diese Weise auch ihre zukünftigen Pensionsleistungen bei einem endgültigen Pensionsantritt.
2. Änderungen der Altersteilzeit
2.1. Die Novelle bringt auch Änderungen bei der Altersteilzeit, die nun noch weiter eingeschränkt wird. Dies, nachdem seit 2024 schon die sukzessive Abschaffung der Blockvariante begonnen hat.
2.2. Die geförderte Altersteilzeit (gleichgültig, welche Variante) kann zukünftig nicht mehr 5 Jahre, sondern nurmehr maximal 3 Jahre in Anspruch genommen werden (§ 27 Abs 2 AlVG neu). Dies wird stufenweise umgesetzt, indem sich die mögliche Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit ab 31.12.2025 pro Kalenderjahr um ein halbes Jahr verringert. Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die 2029 wirksam werden, erhalten Arbeitnehmer:innen das Altersteilzeitgeld daher nur mehr für maximal 3 Jahre bis zur Erfüllung der Voraussetzungen einer Korridorpension oder bis zum Erreichen des Regelpensionsalters. Ab diesem Zeitpunkt könnten Arbeitnehmer:innen dann in die neue Teilpension wechseln.
2.3. Neu ist unter anderem auch, dass während der Altersteilzeit keiner weiteren (auch nicht geringfügigen) Beschäftigung in einem anderen Unternehmen nachgegangen werden darf. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungen, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden (§ 28 Abs 2 AlVG neu).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern | Remo Sacherer
& das MOSA-Arbeitsrechtsteam
office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0
#WirGestaltenArbeitsrecht
MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien