MOSA Logo
MOSA Logo Grau

Zusätzliche Sonderbetreuungszeit bis Ende September 2020

 

Stand 4/9/2020

 

 

Schon während der coronabedingten Schul- und Kindergartenschließungen im März bis Mai 2020 bestand die Möglichkeit einer maximal dreiwöchigen Sonderbetreuungszeit. Diese ist mit 31.5.2020 ausgelaufen. Nunmehr regelt das Gesetz seit 25.7.2020 eine neuerliche Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von zusätzlich maximal drei Wochen. Diese neue Sonderbetreuungszeit kann den Arbeitnehmern unabhängig von einer bereits konsumierten Sonderbetreuungszeit vor dem 31.5.2020 gewährt werden.

 

Bei der Sonderbetreuungszeit handelt es sich grundsätzlich um eine Arbeitgeber-Dienstfreistellung unter Fortzahlung des ungeschmälerten Entgeltes. Die Besonderheit ist aber, dass die Republik Österreich dem Arbeitgeber einen Teil der Kosten dieser Dienstfreistellung ersetzt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit ist dann möglich, wenn die jeweilige Betreuungseinrichtung auf Grund einer behördlichen Maßnahme teilweise oder vollständig geschlossen wird, die Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist und kein sonstiger Anspruch auf eine Dienstfreistellung (zB Betreuungsfreistellung nach dem Urlaubsgesetz, Dienstverhinderung aus wichtigen, familiären Gründen) besteht.

 

Ob den Arbeitnehmern bei Zutreffen aller Voraussetzungen tatsächlich eine Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt dabei im Ermessen des Arbeitgebers. Arbeitnehmer haben folglich keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Dienstfreistellung.

 

Die neue Sonderbetreuungszeit kann bis spätestens 30.9.2020 (eine Verlängerung bis Februar 2021 ist derzeit in Diskussion) und in folgenden Fällen gewährt werden:

 

  • für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn die Schule, Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen wird,

 

  • für Menschen mit Behinderung, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderung bzw einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung behördlich geschlossen wird. Möglich ist die Sonderbetreuung auch dann, wenn die Betreuung von Menschen mit Behinderung auf Grund freiwilliger Maßnahmen von zu Hause erfolgt,

 

  • Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung wegen Ausfalls der Heimbetreuung nicht mehr sichergestellt ist,

 

  • für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, wenn die persönliche Assistenz aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr sichergestellt ist.

 

Arbeitgeber erhalten bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Kostenersatz in Höhe von einem Drittel des dem Arbeitnehmer in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts durch die Republik Österreich. Der Vergütungsanspruch ist mit der sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (2020: EUR 5.370,-) gedeckelt und muss binnen sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Schließung, jedoch längstens bis zum 31.10.2020, bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend gemacht werden.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass Sie unsere Website optimal nutzen können.